Teilen, teilen, teilen – und immer an den Anwalt denken!
4Kaum eine journalistische Webseite kommt heute ohne Social Media-Aktivitäten aus. Facebook & Co. sind wichtige Kommunikationswerkzeuge und Traffic-Bringer – doch Journalisten sollten auch auf rechtliche Aspekte achten, warnt Ralph Günther von unserem Sponsor exali.de.
Von Ralph Günther
Facebook ist mein bester Freund, schreibt Karsten Lohmeyer hier auf LousyPennies.de – und empfiehlt jedem Journalisten, die sozialen Medien als professionelles Werkzeug zu begreifen. Twitter, Facebook und Co. dienen zur Recherche, zur Kommunikation mit dem Leser und als Verbreitungs-Instrument für die eigenen, journalistischen Werke.
Doch die zunehmende Nutzung von Social Media durch Journalisten bringt auch Gefahren mit sich. Zum einen, was die Verlässlichkeit von Fakten betrifft: In einer Studie des niederländischen Finanzinstitut ING aus dem April 2014 gab mehr als die Hälfte der befragten Medienmacher an, einen Großteil ihrer Informationen aus den sozialen Medien zu beziehen – aber nur ein Fünftel der Journalisten gab an, Fakten vor der Veröffentlichung auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Schuld sei der Zeitdruck.
Gleichzeitig ist ein weiterer Trend zu beobachten: Inhalte, die in den sozialen Medien gefunden werden, werden auch von Journalisten bedenkenlos weiter geteilt – ohne Rücksicht auf Urheber- und Persönlichkeitsrechte. Ganz scheint es, als hätte sich auch unter vielen professionellen Journalisten die Meinung verfestigt, nur weil etwas im Internet verbreitet wird, darf es auch unentgeltlich und unlizenziert genutzt und weiter verbreitet werden.
Doch das ist nicht so. Jeder, der fremde Inhalte teilt, ohne sie vorher zu prüfen, läuft Gefahr, gegen Rechte Dritter zu verstoßen. Denn selbst wer „nur“ Teilender ist, geht eine rechtliche Verantwortung ein, falls der geteilte Inhalt gegen Schutzrechte verstößt.
Diese Schutzrechte können tatsächlich sehr umfangreich sein. Zu ihnen gehören
- Urheberrechte,
- Markenrechte und Lizenzrechte,
- Namensrechte und Persönlichkeitsrechte,
- Wettbewerbsrechte sowie
- Datenschutzgesetze.
Zudem gilt auch die Verbreitung von Falschaussagen über Waren oder Leistungen als unzulässiger Eingriff in die Geschäftstätigkeit des betroffenen Unternehmens und wird als solcher bestraft.
Faktencheck! Gewissenhafte Prüfung verbreiteter Inhalte
Auch der sehr gerne genommene „User Generated Content“ – also von Nutzern produzierte Inhalte – bringt rechtliche Risiken mit sich. Wer ihn nutzen möchte, sollte den Haftungsaspekt des inzwischen verbreiteten Prinzips „publish first – correct if necessary“ kritisch reflektieren. Denn auch wenn schnell auf Ereignisse in den sozialen Kanälen reagiert werden sollte, sind die Leser bzw. Nutzer dennoch an qualitativ hochwertigem Content interessiert.
Wer Abmahnrisiken also vermeiden möchte, sollte sich genauestens überlegen, welche Inhalte er teilt, weiterverbreitet oder verwendet – der Faktencheck ist unverzichtbar! Der sichere Umgang mit Social Media im Journalismus bedarf einiger Erfahrung und sicherlich rechtlicher Kenntnisse.
Den Ernstfall absichern: die Media-Haftpflicht
Trotz umfangreicher Recherchen kann es ab und zu einmal zu unvorhersehbaren Rechtsverletzungen kommen. Wer vollständig auf Nummer sicher gehen möchte, kann für solche Fälle auf eine Media-Haftpflicht zurückgreifen. Im Ernstfall springt sie für Schadenersatzansprüche Dritter und außerdem für bestimmte Eigenschäden ein.
Die sogenannte Vermögensschadenhaftpflicht ist der zentrale Baustein der Media-Haftpflicht, da reine Vermögensschäden – als finanzielle Folge unterschiedlichster Rechtsverletzungen – die am häufigsten auftretende Schadensart im Media-Business darstellen. Was eine gute Media-Haftpflicht leisten muss, habe ich hier beschrieben.
Offenlegung
Autor Ralph Günther ist Gründer und Geschäftsführer unseres Sponsors exali.de (Affiliate-Link). Im Rahmen unseres Sponsorings haben wir vereinbart, dass Ralph Günther etwa alle drei Monate Gastbeiträge für LousyPennies schreibt, die sich ausschließlich um fachliche Themen drehen dürfen. Ist uns ein Beitrag zu werblich oder erscheint er uns redaktionell irrelevant, können wir ihn ablehnen. In diesem Beitrag geht es zwar ausdrücklich um Media-Haftpflichtversicherungen, die unser Sponsor anbietet, wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass es noch andere Anbieter gibt und sich jeder an einer solchen Versicherung Interessierte eine eigene Meinung bilden sollte. Alle Hintergründe zu unserem Sponsoring und auch den Sponsoring-Vertrag findet Ihr hier.
Über den Autor
Ralph Günther, geboren 1972, ist Fachautor, Versicherungsexperte und Gründer sowie Geschäftsführer von exali.de (Affiliate-Link), dem Versicherungsportal für Dienstleister und freie Berufe. Er hat langjährige Erfahrung im Riskmanagement und der Versicherung von Textern, Journalisten, Online-Publishern und Bloggern, wie auch gestandenen Werbe- und Medien-Agenturen.
Sein Fokus liegt auf der Absicherung von Vermögensschäden – und damit verbunden der Weiter- und Neuentwicklung von Versicherungskonzepten für das (New) Media Business. Sein Wissen gibt er regelmäßig als Autor in relevanten Fachmedien und seinem eigenen Blog an seine Zielgruppe weiter.
Hallo,
laut Facebook AGB 2.1. (https://www.facebook.com/legal/terms) heißt es aber
„Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte an geistigem Eigentum (sog. „IP-Inhalte“) fallen, erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und App-Einstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.“
Das bedeutet doch jetzt aber entweder hat Facebook die Rechte sowieso und ich darf die Inhalte dort auch teilen ODER derjenige, der die Inhalte rechtswidrig in Facebook eingebracht hat trägt die Verantwortung.
Wenn ich unwissentlich gefälschte Ware erwerbe und diese weiterverkaufe, mache ich mich dadurch ja auch nicht automatisch strafbar.
Update: Weil ich es ganz genau wissen wollte und der deutschen Rechtsprechung alles zutraue, habe ich noch einmal in diversen Juraforen recherchiert. Und es ist wohl in der Tat so, dass man sich zunächst erstmal pauschal Strafbar macht. „Strafbar“ im Sinne von rechtlich angreifbar, ob man dann auch wirklich bestraft wird steht auf einem anderen Blatt.
Was ich bei meiner Recherche ebenfalls herausgefunden habe:
1.) Es ist fraglich ob der oben genannte Teil der Facebook AGB überhaupt rechtlich wasserdicht ist.
2.) In einem Beitrag (http://bit.ly/1AjhFDZ) habe ich sogar gelesen, dass unterschieden werden muss WAS man überhaupt teilt (Bild, Video oder eben ein mit Hilfe des Open-Graph automatisch erstellten Bildes).
3.) Es hat wohl kein Mensch in Deutschland eine wirklich verbindliche Aussage wie man Facebook rechtskonform nutzt, außer der Aussage „Nutze es gar nicht!“. Na prima :)
Würde im Gegensatz zu meinen Gedankengängen gerne mal fundierte Meinungen hierzu hören, die den Gedankengang von Herrn Günther fortführen.
Wenn jemand behauptet, daß man sich durch etwas „strafbar“ mache, wäre es nett, den entsprechenden Paragraphen des StGB oder eines anderen Strafgesetzes anzugeben. Grundsätzlich wäre es auch sinnvoll, zwischen zivirechtlicher Haftung und potentieller Strafbarkeit zu unterscheiden.
Ich persönlich löse das so, indem ich in eine Jurisdiktion ziehe, in der mich gerne jeder verklagen kann: http://mosereien.wordpress.com/2014/08/02/verklagt-mich-doch/