Medien-Anwalt Himmelsbach: Was Netz-Journalisten beachten müssen
8Keine Angst vor Abmahnungen. In diesem Interview verrät uns Prof. Dr. Gero Himmelsbach, wie wir uns bei böser Anwaltspost verhalten sollten.
Repost, Erstveröffentlichung: 18. März 2013
Ich freue mich ja immer wieder, wenn ich alte Bekannte treffe. Bei Gero Himmelsbach habe ich mich besonders gefreut. Denn Prof. Dr. Gero Himmelsbach ist nicht nur ein guter Freund, sondern auch Partner der Münchner Anwaltskanzlei Romatka und einer der profiliertesten Medien-Anwälte Deutschlands – und ja, als solcher vertritt er natürlich auch mal Unternehmen oder Einzelpersonen bei Rechtsstreitigkeiten mit Verlagen oder Journalisten.
Er hat Stephan und mir ein langes und vor allem inhaltsreiches Interview gegeben, das eigentlich jeden interessieren sollte, der sich als Journalist im Netz bewegt. Es war so aufschlussreich und umfangreich, dass wir es in 4 Teile aufgesplittet haben.
Das Thema:
Abmahnung, Gegendarstellung, Urheber- und Persönlichkeitrechte – was muss ich beachten, wenn ich mich als Unternehmer-Journalist oder journalistischer Blogger im Internet bewege?
Teil 1: Das Richtige Verhalten bei Abmahnungen/Unterlassungsaufforderungen
„Nur weil ein Anwalt einen Brief schreibt, muss man noch lange keine 1500 Euro zahlen“
Karsten: Für mich als journalistischen Blogger ist es die größte Horrorvorstellung. Ich mache den Briefkasten auf, drin ein Anwaltschreiben. Abmahnung. Unterlassung. 5000 Euro Strafandrohung, 1500 Euro Anwaltskosten… Was nun?
Himmelsbach: Erst einmal Ruhe bewahren. Keine hektischen Aktionen ausführen. Nur weil ein Anwalt einen Brief schreibt, muss man noch lange keine 1500 Euro zahlen. Und auch nicht panisch etwas unterschreiben.
Karsten: Nein? Was dann? Wird es dann nicht noch teurer und treibt mich in den Ruin?
Ich kann die Panik verstehen. Aber zuerst einmal sollte man sich überlegen, wofür man abgemahnt wird. Ist es zum Beispiel die Äußerung eines Dritten in den Kommentaren? Dann ist der Blogger nur eingeschränkt haftbar.
Stephan: Aber wenn ich es selbst war, muss ich unterschreiben und die Anwaltskosten der gegnerischen Seite zahlen?
Nein – nicht einmal dann, wenn die Abmahnung offensichtlich berechtigt ist. Der Brief soll natürlich Druck aufbauen. Worauf kommt es wirklich an: Die Kosten sind erst einmal zweitrangig. Teuer kann ein Verfahren wegen der geforderten Unterlassungserklärung werden. Darauf sollte man sich erst einmal konzentrieren. Und ich würde auch immer nur in den seltensten Fällen raten, das zu unterschreiben, was der gegnerische Anwalt auf den Tisch gelegt hat.
„Eine rechtsverbindliche Erklärung kann man auch selbst verfassen…“
Karsten: Stattdessen…
Stattdessen sollte man eine eigene Unterlassungserklärung verfassen. Aber nur, wenn man nach grundsätzlicher Überlegung der Meinung ist, die Gegenseite hat tatsächlich ein Recht auf Unterlassung oder man wirklich kein Risiko eingehen will, dass durch ein Gerichtsverfahren weitere Kosten entstehen. Ein Verfügung-Verfahren kann schnell mal 3000 Euro kosten.
Stephan: Und wie schreibe ich diese eigene Unterlassungserklärung?
Du schreibst, dass Du die beanstandete Behauptung künftig unterlässt – aber „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ (Anm. der Redaktion: Prof. Dr. Himmelsbach hat hier einen Mustertext für uns verfasst). Das macht deutlich: Ich bin zwar der Meinung, dass ich keine Erklärung abgeben muss, gebe aber trotzdem eine rechtsverbindliche Erklärung ab, damit das Thema vom Tisch ist.
Karsten: Und die Vertragsstrafe? Unsere 5000 Euro…
Du musst zwar immer eine Vertragsstrafe versprechen, sonst besteht der Unterlassungsanspruch im Zweifel fort und es kann wieder teuer werden. Aber nicht einen von der Gegenseite festgelegten Geldbetrag, also zum Beispiel unsere 5000 Euro. Schreibe hier von einer “angemessenen Vertragsstrafe” nach “Hamburger Brauch” (siehe Mustertext). Dabei musst Du aufpassen, dass die Unterlassungserklärung nicht zu weit gefasst ist, damit kein globaler Anspruch auf Unterlassung entsteht. Sie darf aber auch nicht zu eng gefasst sein, da sonst ein möglicher Unterlassungsanspruch nicht beseitigt wird. Das ist das Kunststück.
„Ich rate jedem bloggenden Journalisten zur Gelassenheit“
Stephan: Und was ist mit den Anwalts-Kosten?
Hier rate ich jedem bloggenden Journalisten erstmal zur Gelassenheit. Denn auch wenn ein Druck aufgebaut wird – bei den Kosten gibt es in Wahrheit zunächst gar keinen Druck.
Karsten: Also nicht zahlen?
Zunächst mal: Nicht den gesamten geforderten Betrag anerkennen, indem man etwa eine geforderte Unterlassungserklärung einfach so unterschreibt. Der geforderte Betrag ist ja erst einmal das, was der Gegner will. Und damit noch lange nicht das, was er bekommt oder bekommen kann. Ich würde einfach mal rechnen: Eine Beratung durch einen eigenen Anwalt kostet schnell mal 300 und mehr Euro. Also könntest Du doch der Gegenseite die selbst formulierte Unterlassung zuschicken und 250 Euro zahlen.
Karsten: Feilschen um den Anwaltsbetrag! Wirklich?
Ja klar. Die eine Seite will etwas bekommen, die andere nichts bezahlen. Also kann man doch darüber reden, oder? In vielen Fällen, vor allem bei typischen Standardabmahnungen, wird das funktionieren.
Geht ein Shitstorm schief, zahlt der Blogger die Zeche…
Stephan: Ich könnte ja noch anders Druck aufbauen, etwa indem ich über die Abmahnung blogge und einen Shitstorm herauf beschwöre. Oder ist es doch besser, still zu bleiben und die Sache beizulegen?
Das hängt davon ab, wie stark Du Deine eigene Position einschätzt. Wenn die Abmahnung gerechtfertig ist, gibst Du durch ein solches Verhalten der Gegenseite ein Argument in einem Gerichtsverfahren, dass die beanstandete Behauptung mit besonders böswilliger Absicht erfolgte und weiterverbreitet wurde. Die Blogger-Gemeinschaft klinkt sich dann vielleicht auch gerne ein – die Rechnung zahlt aber am Ende, wenn es dumm läuft, der Blogger.
Karsten: Was ist Dein Tipp zum Abschluss für alle abgemahnten Schreiber im Netz?
Cool bleiben. Aber trotzdem die eigene Situation realistisch einschätzen. Da hilft es sicher, sich die Meinung anderer anzuhören.
Im zweiten Teil unserer Interview-Serie mit Prof. Dr. Gero Himmelsbach: Die größten rechtlichen Fallstricke für Journalisten im Netz.
ACHTUNG: Als besonderen Service für alle LousyPennies-Leser hat Prof.Dr. Gero Himmelsbach einen Musterbrief verfasst, mit dem Ihr auf eventuelle Abmahnungen reagieren könnt. Natürlich ohne Gewähr – und in der Hoffnung, dass Ihr ihn nie brauchen werden. Ihr findet ihn hier.
Über Gero Himmelsbach
Professor Dr. Gero Himmelsbach ist seit 1994 Rechtsanwalt und Mitarbeiter der Sozietät Romatka in München, seit 1998 Partner. Er ist Honorarprofessor für Medienrecht der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Autor des Praxis-Handbuches „Beck’sches Mandatshandbuch Wettbewerbsrecht“ und Mitherausgeber des Kommentars zum Bayerischen Mediengesetz. Daneben ist Gero Himmelsbach ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift GRUR-Prax (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht).
Gero Himmelsbach ist seit vielen Jahren in der Aus- und Fortbildung von Journalisten und Juristen tätig – etwa als Referent der Hanns-Seidel-Stiftung und der Bayerischen Akademie für Fernsehen oder als Dozent für Wettbewerbsrecht der BeckAkademie.
Gero Himmelsbach ist u.a. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Verlagsjustitiare, des PresseClub München e.V./International Press Club of Munich und war 1984 Mitgründer des Vereins „Nachwuchsjournalisten in Bayern (NJB) e.V.“, der junge Journalisten unterstützt.
Interessanter Artikel! Ich denke was Abmahnugen angeht, sind Blogger meist noch am unsichersten was zu tun ist. Ich bin zudem sehr gespannt, wie sich die Urheberrechtsreformen auf Abmahnungen für Blogger auswirken wird.
[…] der erste Teil unserer Rechts-Serie mit Medien-Anwalt Prof. Dr. Gero Himmelsbach war extrem lehrreich für uns. Im zweiten Teil des […]
[…] Über einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Widerrufsrechts berichtet Rechtsanwalt Jens Ferner im Artikel "Shop-Betreiber aufgepasst: Neues Widerrufsrecht auf dem Weg (und kommt 2014?)". Demnach würde zum Beispiel die 40-Euro-Klausel für Rücksendungen abgeschafft. Das erste Fazit des Juristen lautet, "dass wohl jeder Online-Shop letztendlich etwas ändern muss, …" Derzeit sei ein Inkrafttreten des Gesetzes im Juni kommenden Jahres geplant, schreibt Rechtsanwalt Ferner. http://www.ferner-alsdorf.de/2013/03/shop-betreiber-aufgepasst-neues-widerrufsrecht-auf-dem-weg-und-kommt-2014/ Online-Journalisten: Abmahnung? Keine Angst! […]
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Spannendes Interview. Mich würde noch interessieren, ob Herr Himmelsbach den Abschluss von bestimmten Versicherungen (wie Rechtsschutz etc.) bewertet – oder kommt dieser Punkt noch?
Ja, er sagt etwas dazu – einfach weiter klicken! :-)
Habs gefunden!
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